Raumordnungsgesetz 2022 | § 44
(12 b) Als Sonderflächen für Hofstellen können auch nicht zusammenhängende Grundflächen gewidmet werden,
wenn dies erforderlich ist, um Nutzungskonflikte oder wechselseitige Beeinträchtigungen zwischen der Hofbewirtschaftung einerseits und Wohnnutzungen oder betriebliche oder sonstige Tätigkeiten andererseits zu vermeiden.